Pensionskasse für das Eigenheim nutzen: Vorbezug und Verpfändung
Mit Geld aus der Pensionskasse lässt sich ein Eigenheim mitfinanzieren. Welche Regeln für Vorbezug und Verpfändung gelten – und worauf Sie achten sollten.

Viele Käuferinnen und Käufer nutzen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule), um das nötige Eigenkapital für ein selbst bewohntes Eigenheim aufzubringen. Das Gesetz erlaubt zwei Wege: den Vorbezug und die Verpfändung. Wichtig: Banken verlangen in der Regel, dass mindestens 10 Prozent des Kaufpreises aus «harten» Eigenmitteln stammen – also nicht aus der Pensionskasse.
Vorbezug: die wichtigsten Regeln
- Mindestbetrag: CHF 20'000
- Häufigkeit: ein Vorbezug ist alle fünf Jahre möglich
- Frist: spätestens drei Jahre vor dem Anspruch auf Altersleistungen (die Pensionskasse kann grosszügigere Regeln vorsehen)
- Ab Alter 50: höchstens das Guthaben, das mit 50 vorhanden war, oder die Hälfte des aktuellen Guthabens
- Zustimmung: Verheiratete oder eingetragene Partner brauchen die schriftliche Zustimmung der Ehegattin bzw. des Ehegatten
Der Vorbezug wird als Kapitalleistung besteuert und reduziert die späteren Vorsorgeleistungen. Klären Sie deshalb vorher ab, ob Sie Risiko- und Altersleistungen zusätzlich absichern möchten.
Verpfändung: die Alternative
Statt das Geld zu beziehen, können Sie das Guthaben verpfänden. Die Bank gewährt dann eine höhere Hypothek, das Vorsorgeguthaben bleibt aber in der Pensionskasse und verzinst sich weiter. Dafür ist die Hypothek höher und damit auch die Zinsbelastung.
Beim Verkauf: Rückzahlung
Wird das Eigenheim verkauft, muss der Vorbezug grundsätzlich in die Pensionskasse zurückbezahlt werden (Mindestbetrag für freiwillige Rückzahlungen: CHF 10'000). Die Pflicht entfällt, wenn Sie den Erlös innert zwei Jahren wieder in selbst bewohntes Wohneigentum investieren. Planen Sie das beim Verkauf mit ein – wir helfen Ihnen dabei.
Unser Tipp
Lassen Sie sich von Ihrer Pensionskasse einen aktuellen Ausweis mit dem möglichen Vorbezugsbetrag geben und besprechen Sie Vorbezug oder Verpfändung mit Ihrer Bank. Sobald die Finanzierung steht, finden wir mit einem Suchauftrag das passende Objekt.
Hinweis: Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Massgebend sind das Reglement Ihrer Pensionskasse und die Praxis Ihrer Bank.
Quellen
- Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Bundesamt für Sozialversicherungen)
- Pensionskassengeld für Wohneigentum nutzen (UBS)
- Vorbezug von Pensionskassenguthaben zum Erwerb von Wohneigentum (Beobachter)
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